STATUTEN FREILICHTTHEATERVEREIN SAANENLAND

 

1.            Name und Sitz

 

   Unter dem Namen Freilicht-Theaterverein Saanenland besteht mit

   Sitz in Saanen ein Verein im Sinne von Art.60 ff. ZGB.

 

 

2.            Zweck

 

   Der Verein stellt sich die Aufgabe, Theaterstücke aller Art

   aufzuführen.

 

 

3.            Mitgliedschaft

 

 

3.1          Mitglieder

 

3.1.1       Um die Mitgliedschaft des Vereins kann sich jedermann bewerben.

 

3.1.2       Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand unter Vorbehalt der

              Zustimmung der Mitgliederversammlung.

 

3.1.3a     Die Mitglieder können sich dem Verein als SchauspielerInnen oder

              auch für andere verschiedene Chargen zur Verfügung stellen.

 

3.1.3b     Die Mitgliedschaft und eine einmal übernommene Charge oder Rolle

              verpflichtet zur Teilnahme an den Übungen.

 

3.1.3c     Die Probe und Übungen sind für die jeweiligen SpielerInnen nach

              Anweisung der Regie obligatorisch.

 

3.1.3d     Mitglieder, welche sich für eine technisch-organisatorische Aufgabe

              zur Verfügung gestellt haben, richten sich in Übungen und

              Probeteilnahmen nach den Anordnungen der Regie.

 

3.1.4       Mitglieder, welche dem Verein Schaden zufügen, können vom

              Vorstand von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, ohne dass

              ihnen Rekursrecht an die Mitgliederversammlung zusteht.

 

3.1.5       Der Austritt ist nur auf Ende des Vereinsjahrs möglich.

 

3.1.6       Die Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag von Fr. 20.-.

 

 

3.2         Gönner

 

              Natürliche und juristische Personen können als Gönner die

              Tätigkeit des Freilicht-Theatervereins mit einem freiwilligenBeitrag

              unterstützen.

 

 

4.           Organe

 

              Die Organe des Freilicht-Theatervereins sind

 

                            Die Mitgliederversammlung

                            Der Vorstand

                            Die Revisoren

 

 

4.1          Die Mitgliederversammlung

 

4.1.1       Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

              Es findet mindestens eine Mitgliederversammlung pro Jahr statt, zu

              welcher die Mitglieder einen Monat vorher schriftlich eingeladen

              werden.

 

4.1.2       Ihre Geschäfte sind: Protokoll / Jahresrechnung (abgeschlossen auf

              das Ende des Vereinsjahres) / Wahl des Vorstandes und der zwei

              Rechnungsrevisoren / Festsetzung des Mitgliederbeitrages /

              Budget  / Arbeitsprogramm / Aufnahme oder Ausschluss von

              Mitgliedern.

 

4.1.3       Der Vorstand lädt die Mitglieder nach Bedarf zu weiteren

              Versammlungen ein.

 

4.1.4       Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung muss auf Antrag von

              mindestens 10 Mitgliedern einberufen werden.

 

4.1.5       Anträge sind bis 14 Tage vor der Mitgliederversammlung dem

              Vorstand schriftlich einzureichen.

 

 

4.2         Der Vorstand

 

4.2.1       Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern, nämlich Präsident,

              Vizepräsident, Kassier, Sekretär, Regie, 2 Beisitzer (Vertreter der

              Schauspieler).

 

4.2.2       Die Wiederwahl erfolgt jährlich ohne Amtszeitbeschränkung. Eine

              Demission ist spätestens drei Monate vor Ende des Kalenderjahres

              schriftlich einzureichen.

 

4.2.3       Er beruft die Mitgliederversammlung schriftlich und rechtzeitig ein.

 

4.2.4       Er entscheidet über alle Fragen, die nicht ausdrücklich der

              Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Anschaffungen von mehr

              als Fr. 5'000.- im Einzelfall bedürfen der Zustimmung der

              Mitgliederversammlung.

 

 

4.3          Die Revisoren

 

              Die beiden Revisoren prüfen Jahresrechnung und Bilanz und stellen

              der Mitgliederversammlung Antrag über die Genehmigung der

              Rechnung.

 

 

5.            Schlussbestimmungen

 

5.1          Der Verein kann durch eine 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung

              aufgelöst werden.

 

5.2          Bei der Auflösung geht das Vermögen und der Gewinn an eine

              gemeinnützige Institution.

 

 

6.            Allgemeine Bestimmungen

 

6.1          Die Regie ist verantwortlich für die künstlerische und technische

              Leitung der Aufführung.

 

6.2          Der Vorstand entscheidet zusammen mit der Regie über die

              Stückwahl.

 

6.3         Bei der Rollenverteilung durch die Regie bleibt es dem Vorstand

              vorbehalten, seine Empfehlung einzubringen. Die Regie bestimmt

              (im Rahmen der dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel) den

              Einsatz technischer Hilfsmittel, Kostüme etc. und ordnet die

              Termine und Probeteilnahme der technischen Mitwirkenden an. 

 

  Saanen, den 18. Februar 2013

 

                         Die Präsidentin:   Margrith Brand